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Da freut sich das Sparschwein

Ihr Spar-Vorteil dank Wärmepumpe

Sie betreiben eine elektrische Wärmepumpe mit separatem Zähler? Dann profitieren Sie jetzt von staatlich begünstigtem Strom! 

Durch die Regelung nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) werden für Ihren Wärmepumpen-Strom zwei Umlagen komplett gestrichen – KWKG- und Offshore-Netzumlage betragen 0,00 Cent/kWh. Das bedeutet: spürbar geringere Kosten und mehr Effizienz für Ihre Wärmeversorgung.

Ein Beispiel: Für das Jahr 2026 liegt die Ersparnis bei 2,386 Ct/kWh brutto. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 6.000 kWh macht das rund 143,16 Euro brutto pro Jahr. 

Lassen Sie sich Ihren Vorteil nicht entgehen und füllen Sie einfach das nachfolgende Formular aus. Nach einem kurzen Genehmigungsprozess reduziert sich dann Ihr zukünftiger Strompreis automatisch.

Diese Voraussetzungen müssen Sie für eine Umlagen-Verringerung erfüllen:
  1. Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.
  2. Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden.
  3. Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten. 1
  4. Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche.2

FAQ zur Umlagenreduzierung 

Antragsformular nach §22 EnFG

Die Stadtwerke Iserlohn haben als Netznutzer gegenüber dem örtlich zuständigen Verteilnetzbetreiber einen Anspruch auf Befreiung von der Zahlung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage, sofern die Voraussetzungen hierfür nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) an einer Verbrauchsstelle („Marktlokation“) vorliegen.

Diese Voraussetzungen liegen an der unten genannten Marktlokation vor. Ich bitte daher um Geltendmachung der Befreiung von den Umlagen beim zuständigen Verteilnetzbetreiber.

Ich versichere in diesem Zusammenhang das Bestehen folgender Tatsachen:

Ich bin Letztverbraucher von Elektrizität zum Betrieb einer Wärmepumpe, deren Verbrauch über einen separaten, nicht den sonstigen Haushalts- bzw. Betriebsverbrauch messenden Zählpunkt gemäß § 22 EnFG gemessen wird.

  • Als gewerblicher Letztverbraucher von Elektrizität versichere ich für mein Unternehmen ferner:
  • > Das Unternehmen ist kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß § 2 Nr. 20 EnFG. 
  • > Gegen das Unternehmen bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt.

  • Etwaige Änderungen werde ich den Stadtwerken Iserlohn unaufgefordert mitteilen.

1) Unternehmen in Schwierigkeiten, definiert nach § 2 Nr. 20 EnFG - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014).
2) Aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.

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