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Rechtliche Grundlagen unserer Erdgasversorgung

Allgemeine Bedingungen und ergänzende Bedingungen des Grundversorgers zur GasGVV

Die Stadtwerke Iserlohn GmbH ist als Grundversorger für Gas in Iserlohn ab dem 8. November 2006 verpflichtet, nach Maßgabe der Grundversorgungsverordnung Gas (GasGVV) - ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 BGBl. I S. 2391 ff. - Haushaltskunden gemäß § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit Erdgas in Niederdruck zu versorgen sowie die Ersatzversorgung von Letztverbrauchern durchzuführen. Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der GasGVV sowie den veröffentlichten Grund- und Ersatzversorgungspreisen gelten Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Iserlohn zur GasGVV sowie das jeweils gültige Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen.

Diese Grundversorgungsbedingungen gelten gemäß § 1 Abs. 1 der GasGVV auch für alle bestehenden Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden über die Belieferung mit Erdgas in Niederdruck die nach dem 12. Juli 2005 auf der Grundlage der AVBGasV abgeschlossen worden sind, sowie für alle am 8. November 2006 mit Letztverbrauchern bestehenden Ersatzversorgungverhältnisse mit Erdgas in Niederdruck.

Darüber hinaus geben wir bekannt, dass mit Wirkung zum 8. Mai 2007 die GasGVV einschließlich deren Ergänzenden Bedingungen und des Preisblattes zu den ergänzenden Bedingungen gemäß § 115 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 EnWG auch für die bis zum 12. Juli 2005 geschlossenen Grundversorgungsverträge Anwendung findet.

Muster-Abwendungsvereinbarung

Bei der Belieferung mit Strom oder Gas im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG kann der Haushaltskunde nach dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach § 41f Abs. 1 S. 1 EnWG von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle eines solchen Verlangens innerhalb einer Woche und anderenfalls spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 41f Abs. 5 EnWG in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Gemäß § 41g Abs. 2 S. 2 EnWG i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 7 StromGVV bzw. § 2 Abs. 3 S. 5 GasGVV das Muster der Abwendungsvereinbarung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Hinweis: Diese Muster-Abwendungsvereinbarung ersetzt nicht das konkrete Angebot auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung im jeweiligen Einzelfall. Bitte melden Sie sich für den Abschluss Ihrer Abwendungsvereinbarung persönlich in unserem Kundenzentrum oder nutzen Sie ein Ihnen bereits übermitteltes Anforderungsformular.

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