Rechtliche Grundlagen unserer Stromversorgung

Allgemeine Bedingungen und ergänzende Bedingungen des Grundversorgers zur StromGVV

Die Stadtwerke Iserlohn GmbH ist als Grundversorger für Strom in Iserlohn ab dem 8. November 2006 verpflichtet, nach Maßgabe der Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) - ausgegeben zu Bonn am 7. November 2006 BGBl. I S. 2391 ff. - Haushaltskunden gemäß § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit Strom in Niederspannung zu versorgen sowie die Ersatzversorgung von Letztverbrauchern durchzuführen. Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der StromGVV sowie den veröffentlichten Grund- und Ersatzversorgungspreisen gelten Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Iserlohn zur StromGVV sowie das jeweils gültige Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen. 

Diese Grundversorgungsbedingungen gelten gemäß § 1 Abs. 1 der StromGVV auch für alle bestehenden Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden über die Belieferung mit Strom in Niederspannung die nach dem 12. Juli 2005 auf der Grundlage der AVBEltV abgeschlossen worden sind, sowie für alle am 8. November 2006 mit Letztverbrauchern bestehenden Ersatzversorgungverhältnisse mit Strom in Niederspannung.

Darüber hinaus geben wir bekannt, dass mit Wirkung zum 8. Mai 2007 die StromGVV einschließlich deren Ergänzenden Bedingungen und des Preisblattes zu den Ergänzenden Bedingungen gemäß § 115 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 EnWG auch für die bis zum 12. Juli 2005 geschlossenen Grundversorgungsverträge Anwendung findet.

Ergänzende Bedingungen

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Iserlohn GmbH zur "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Grundversorgungsverordnung – StromGVV)", gültig ab dem 25. Mai 2018.

In Ausfüllung der StromGVV gelten die nachstehenden "Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Iserlohn GmbH

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungs-pflichten, § 7 StromGVV

Ändert oder erweitert der Kunde bestehende elektrische Anlagen oder möchte er zu-sätzliche Verbrauchsgeräte anschließen, so hat er dies dem Grundversorger vor Inbe-triebnahme schriftlich mitzuteilen, soweit sich durch die Änderung der Stromverbrauch erheblich erhöht. Der Kunde hat sich in Zweifelsfällen an den Grundversorger zu wenden, der Listen mit meldungspflichtigen Verbrauchsgeräten und Anträge bereithält.

2. Abrechnung, § 12 StromGVV

2.1 Der Verbrauch des Kunden wird jährlich festgestellt und abgerechnet (Jahresabrechnung). Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Endet die Belieferung des Kunden vor Ablauf des Abrechnungszeitraums, erstellt der Grundversorger nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 EnWG eine Schlussrechnung.

2.2 Auf Wunsch des Kunden rechnet der Grundversorger den Stromverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich ab (unterjährige Abrechnung). Hierfür berechnet der Grundversorger dem Kunden ein zusätzliches Entgelt pro Abrechnung. Über die unterjährige Abrechnung ist eine gesonderte Vereinbarung nach folgenden Maßnahmen abzuschließen:

a) Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur zu Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.

b) Der Kunde hat dem Grundversorger seinen Wunsch nach Beginn, Ende sowie Zeitraum der unterjährigen Abrechnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum unter Angabe seiner persönlichen Daten, der Verbrauchsstelle und Kundennummer, der Zählernummer und ggf. des beauftragten dritten Messstellenbetreibers in Textform mitzuteilen.

c) Der Grundversorger wird dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden die Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung übersenden.

2.3 Mit Erstellung der Abrechnung für den Abrechnungszeitraum wird die Differenz zwischen den geleisteten Abschlagszahlungen und dem Rechnungsbetrag ermittelt und nachberechnet oder gutgeschrieben.

3. Abschlagszahlungen, § 13 StromGVV

Der Grundversorger erhebt monatlich gleiche Abschlagszahlungen. Die Höhe dieser Abschlagszahlungen wird anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Im Fall einer monatlichen Abrechnung nach Ziffer 2.2 erhebt der Grundversorger keine Abschlagszahlungen.

4. Vorauszahlungen und Vorkassensysteme, § 14 StromGVV

Kommt ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Grundversorger nicht oder nicht rechtzeitig nach oder besteht Grund zu der Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird, ist der Grundversorger wahlweise berechtigt, Vorauszahlung der Abschlagsbeträge zu verlangen oder auf Kosten des Kunden bei diesem einen Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einzurichten.

5. Zahlungsweise, § 16 Abs. 2 StromGVV

5.1 Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise durch

SEPA-Basislastschriftmandat
Dauerauftrag
Überweisung inkl. Bareinzahlung auf das Konto des Grundversorgers

zu leisten.

5.2 Rechnungsbeträge und Abschläge sind so zu entrichten, dass für den Grundversorger keine zusätzlichen Kosten entstehen. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Grundversorger bzw. der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Grundversorgers.

6. Zahlung und Verzug, § 17 StromGVV

6.1 Rechnungen des Grundversorgers werden zwei Wochen nach Zugang fällig. Abschlagszahlungen werden zu dem vom Grundversorger nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zum festgelegten Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der erstmaligen Zahlungsaufforderung (z.B. Abschlagsplan).

6.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Grundversorger angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Grundversorger erneut zur Zahlung auf oder lässt der Grundversorger den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Grundversorger dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

7. Unterbrechung der Versorgung, § 19 StromGVV

7.1 Die Kosten aufgrund der berechtigten Unterbrechung der Grundversorgung sowie der Wiederherstellung der Grundversorgung sind vom Kunden zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem Kunden pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

7.2 Die Wiederherstellung der Grundversorgung erfolgt nur, wenn die Bezahlung der Unterbrechungs- und Wiederherstellungskosten erfolgt ist und die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.

7.3 Ist die Durchführung einer Unterbrechung oder Wiederherstellung der Versorgung trotz ordnungsgemäßer Termin – und Ersatzterminankündigung unmöglich, kann der Grundversorger die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten pauschal gemäß Preisblatt berechnen, es sei denn, der Kunde hat die Umstände, die zur Entstehung dieser Kosten geführt haben, nicht zu vertreten. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

8. Kündigung, § 20 StromGVV

Die Kündigung des Stromgrundversorgungsvertrages durch den Kunden bedarf der Textform und soll wenigstens folgende Angaben enthalten:

Kundennummer und Marktlokations-ID
Zählernummer
Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung (sofern abweichend von bisheriger Anschrift)

9. Datenschutz

9.1 Verantwortlicher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (insbes. der Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden ist: Stadtwerke Iserlohn GmbH, Stefanstraße 4 – 8, 58638 Iserlohn, Telefon: +49 (0) 2371 807 -0, Telefax: +49 2371 807 1495 E-Mail: info@stadtwerke-iserlohn.de ; Vorsitzender des Aufsichtsrates: Fabian Tigges; Geschäftsführer: Reiner Timmreck

9.2 Der Datenschutzbeauftragte des Grundversorgers steht dem Kunden für Fragen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter Stadtwerke Iserlohn GmbH, Stefanstraße 4 – 8, 58638 Iserlohn, Telefon: +49 (0) 2371 807 -0, E-Mail: datenschutz-info@stadtwerke-iserlohn.de zur Verfügung.

9.3 Der Grundversorger verarbeitet folgende Kategorien personenbezogener Daten: Kontaktdaten des Kunden (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten zur Verbrauchsstelle (z. B. Zählernummer, Identifikationsnummer der Marktlokation), Verbrauchsdaten, Angaben zum Belieferungszeitraum, Abrechnungsdaten (z. B. Bankverbindungsdaten), Daten zum Zahlungsverhalten.

9.4 Der Grundversorger verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden zu den folgenden Zwecken und auf folgenden Rechtsgrundlagen :

a) Erfüllung (inklusive Abrechnung) des Energieliefervertrages und Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage des Kunden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO sowie der §§ 49 ff. MsbG.

b) Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. wegen handels- oder steuerrechtlicher Vorgaben) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO.

c) Direktwerbung und Marktforschung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Grundversorgers oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

d) Soweit der Kunde dem Grundversorger eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Telefonwerbung erteilt hat, verarbeitet der Grundversorger personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Eine Einwilligung zur Telefonwerbung kann der Kunde jederzeit widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung erfolgt für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung.

e) Der Lieferant prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Bonität des Kunden. Dazu arbeitet der Lieferant mit der Creditreform Boniversum GmbH Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, zusammen, von der der Lieferant die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermittelt der Lieferant des Kunden Namen und dessen Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EUDatenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung sind hier zu finden: www.boniversum.de/EU-DSGVO.

9.5 Eine Offenlegung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt – im Rahmen der in Ziffer 10.4 genannten Zwecke – ausschließlich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: Abrechnungs-, IT-, Telefon- und Druckdienstleister sowie ggfs. Auskunfteien zur Bewertung der Kreditwürdigkeit.

9.6 Zudem verarbeitet der Grundversorger personenbezogene Daten, die er von den in Ziffer 9.5 genannten Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern [optional: sowie von [bitte weitere in Satz 1 nicht genannte Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern einfügen)] erhält. Er verarbeitet auch personenbezogene Daten, die er aus öffentlich zugänglichen Quellen, z. B. aus Grundbüchern, Handelsregistern, und dem Internet zulässigerweise gewinnen durfte.

9.7 Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an oder in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht.

9.8 Die personenbezogenen Daten des Kunden werden zu den unter Ziffer 9.4 genannten Zwecken solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Kunden solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse des Lieferanten an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus.

9.9 Der Kunde hat gegenüber dem Lieferanten Rechte auf Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO); Berichtigung der Daten, wenn sie fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DS-GVO); Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der Verarbeitung erfüllt und die Speicherung daher nicht mehr erforderlich ist oder der Kunde eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten widerrufen hat (Art. 17 DS-GVO); Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1 lit. a) bis d) DS-GVO genannten Voraussetzungen gegeben ist (Art. 18 DS-GVO), Datenübertragbarkeit der vom Kunden bereitgestellten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 20 DS-GVO), Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO) und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO).

9.10 Im Rahmen dieses Vertrages muss der Kunde diejenigen personenbezogenen Daten (vgl. Ziffer 9.3) bereitstellen, die für den Abschluss des Vertrages und die Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung der Grundversorger gesetzlich verpflichtet ist. Ohne diese Daten kann der Vertrag ggf. nicht abgeschlossen bzw. erfüllt werden.

9.11 Zum Abschluss und zur Erfüllung des Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

Widerspruchsrecht

Der Kunde kann der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber dem Lieferanten ohne Angabe von Gründen jederzeit widersprechen. Der Lieferant wird die personenbezogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr für die Zwecke der Direktwerbung und/oder Marktforschung verarbeiten und die Daten löschen, wenn eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken (beispielsweise zur Erfüllung des Vertrages) erforderlich ist.

Auch anderen Verarbeitungen, die der Lieferant auf ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO stützt, kann der Kunde gegenüber dem Lieferanten aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Kunden ergeben, jederzeit unter Angabe dieser Gründe widersprechen. Der Lieferant wird die personenbezogenen Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für die betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, er kann zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Kunden überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Der Widerspruch ist zu richten an: Stadtwerke Iserlohn GmbH, Stefanstr. 4-8, 58638 Iserlohn, Tel. 0 23 71 / 807 0, Mail: datenschutz-info@stadtwerke-iserlohn.de

10. Inkrafttreten

Diese Ergänzenden Bedingungen treten am 25.05.2018 in Kraft und ersetzen die Ergänzenden Bedingungen vom 01.01.2017.

Preisblatt der ergänzenden Bedingungen

Folgende Kosten werden bei Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung – auch im Auftrag Dritter – in Rechnung gestellt.

Preisblatt der ergänzenden Bedingungen



Leistungsbeschreibung

Preis

1.

Schriftliche Mahnung

1,47 €

2.

Telefoninkasso

15,00 €

3.

Bearbeitungsgebühr für Ratenplanvereinbarung
Zinssatz bei Zahlungsverzug und Ratenzahlungs-Vereinbarung:
– gem. § 288 I BGB für Verbraucher 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz
– gem. § 288 II BGB für Unternehmer 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz 

 20,00 €

4. 

Nachinkasso / Direktinkasso 

 29,90 €

5. 

Schadenspauschale für die mit der Versorgungsunterbrechung zusammenhängenden Kosten bis Zustellung der Sperrankündigung*

 5,40 €

6. 

Unmöglichkeit der Durchführung der Unterbrechung oder Wiederherstellung der Versorgung, weil der Kunde trotz vorheriger Terminankündigung nicht angetroffen oder der Zugang verweigert wurde.*

  29,90 €

7. 

Unterbrechung der Versorgung bei vorhandener Trenneinrichtung*

 44,90 €


Unterbrechung der Versorgung bei nicht vorhandener Trenneinrichtung oder Außensperrung

  nach Aufwand

8. 

Wiederherstellen der Versorgung bei vorhandener Trenneinrichtung während der regulären Geschäftszeiten*

71,28 €


Wiederherstellen der Versorgung bei vorhandener Trenneinrichtung außerhalb der regulären Geschäftszeiten*

 148,75€

 

Wiederherstellen der Versorgung bei nicht vorhandener Trenneinrichtung oder Außensperrung

 nach Aufwand

Gültig ab Januar 2022

Die Stadtwerke Iserlohn GmbH behält sich vor, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Positionen 1 bis 7 sind umsatzsteuerfrei. Im Kostenanteil für die Wiederherstellung der Versorgung unter 8 ist die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen geltenden Höhe (zzt. 19%) enthalten.

* Der Kunde hat das Recht, geringere Kosten nachzuweisen.

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