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Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach §§20, 10b, 52 EEG

Es wurde ein erfolgreicher Test der Kommunikationsverbindung zur Abrufung der Ist-Einspeisung und Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG durchgeführt. Auf Nachfrage des Verteilnetzbetreibers kann ein Protokoll über den Test der Kommunikationsverbindung sowie der Beleg zum Einbau der technischen Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit vorgelegt werden.

  1. Der Anlagenbetreiber bestätigt, dass die vorgenannte Anlage(n) fernsteuerbar im Sinne des § 10b EEG ist (sind) Die technischen Einrichtungen
    a) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung und
    b) zur ferngesteuerten Reduzierbarkeit der Einspeiseleistung
    wurden an der/den Anlage(n) bzw. am Netzanschlusspunkt installiert und in Betrieb genommen. 
  2. Der Anlagenbetreiber räumt u.g. Dritten hiermit die Befugnis zur Abrufung der jeweiligen Ist- Einspeisung und zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gemäß § 10b EEG ein. 
  3. Der Anlagenbetreiber stellt für den Zeitraum, in dem er den Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie gemäß § 20 EEG geltend macht, sicher, dass die Anforderungen gemäß § 10b EEG durchgehend eingehalten werden. 
  4. Mit dem Absenden dieser Erklärung bestätigt der Anlagenbetreiber für die unter „Anlagenidentifikation“ aufgeführte Einspeise-Anlage(n), den Betrieb der Einrichtungen entspr. § 10b EEG so zu gestalten, dass unzulässige Auswirkungen auf die Einhaltung technischer Vorgaben des Netzbetreibers ausgeschlossen sind. Insbesondere gewährleistet der Anlagenbetreiber bei eingeräumter Möglichkeit zur Abrufung der Ist-Einspeisung nach § 10b EEG aus der abrechnungsrelevanten Messeinrichtung bzw. den zugehörigen Messwandlern, dass keine unzulässige Beeinflussung der bestehenden Messkonstellation erfolgt. Die Befugnis schränkt gem. § 10Abs. 3 EEG das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach § 14a EnWG nicht ein. Insbesondere erfolgt der Betrieb der technischen Einrichtungen nach § 10b EEG in der Art und Weise, dass eine Verringerung bzw. Aufhebung einer durch den Netzbetreiber veranlassten Leistungsreduzierung nach § 14a EnWG bzw. § 13 EnWG durch die Fernsteuerung ausgeschlossen und die Abrufung der Ist-Einspeisung durch den Netzbetreiber nicht beeinflusst wird. 
  5. Sofern gesetzliche Änderungen bzw. Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörde, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an fernsteuerbare Anlagen und dem damit verbundenen Nachweisverfahren, über die hier erbrachte Erklärung hinausgehen, erbringt der Anlagenbetreiber eine erneute Erklärung. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Anlagen Messsysteme im Sinne von § 21 MsbG einzubauen sind. 
  6. Bei Anschluss weiterer Anlagen nach EEG über die o.g. Marktlokation ist eine weitere Erklärung entsprechend der hier vorgelegten Erklärung notwendig. Gleiches gilt bei Änderung der Anschlusskonstellation, welche Auswirkungen auf die hier erbrachte Erklärung hat. 
  7. Sofern es zu einer Überlagerung von Maßnahmen des Netzbetreibers nach § 14a EnWG mit Maßnahmen des Dritten im Sinne des § 10b EEG kam, ist bei einer möglichen Abrechnung die durch den Dritten veranlasste Leistungsreduzierung bei der Ermittlung der Entschädigung zu berücksichtigen und ist nicht Bestandteil einer Entschädigung durch den Netzbetreiber.

Anlagen-Identifikation

Anlagen-Betreiber

Energiehändler/Dritter

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