Neuregelung des § 14a EnWG
Das Wichtigste in Kürze:
Mit dem Umbau des Energiesystems wird
die Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in absehbarer Zeit deutlich
zunehmen. Die Netzstabilität und die Auslastung der Verteilnetze wird zukünftig
dabei eine entscheide Rolle spielen.
Damit leistungsstarke Verbraucher zügig
und zugleich auch noch versorgungssicher in das Niederspannungsnetz eingebunden
werden können, regelt der § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnGW) die Integration
von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Mit dem neunen Gesetz werden die nötigen
Voraussetzungen geschaffen, damit WIR, als Ihr Verteilnetzbetreiber, jederzeit
für Sie auf Netzengpässen reagieren können und Ihnen dauerhaft ein stabiles
Stromnetz zur Verfügung steht. Im Rahmen dieser Regelung darf der
Verteilnetzbetreiber im Bedarfsfall den Leistungsbezug Ihrer Steuerbaren
Verbrauchseinrichtung vorübergehend dimmen, um eine Gefährdung oder Störung der
unseres Niederspannungsnetzes
abzuwenden. Dies betrifft ausschließlich von der Bundesnetzagentur definierte Niederspannungsanlagen
mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. Die alltäglichen Stromverbraucher, die
sich in Ihrem Haushalt befinden wie beispielsweise Herd, Backofen,
Waschmaschine oder Trockner sind von der Steuerung ausgenommen.
Die Neuregelung der Bundesnetzagentur
gilt verpflichtend für alle Betreiber von Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
mit Inbetriebnahme ab den 01.01.2024.
Die Festlegung der Bundesnetzagentur mit
den Vorgaben zur Steuerung und den Netzentgelten finden Sie hier: Bundesnetzagentur - ENWG14a
Die Neuregelung des § 14a EnWG betrifft folgende steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:
- Nicht öffentliche Ladesäulen (Private Ladepunkte)
- Wärmepumpen inkl. Heizstäbe
- Batteriespeicher
- Geräte zur Raumkühlung
Diese Anlagen sind von der Neuregelung nicht betroffen:
- Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW
- Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben (z.B. Kühlhäuser der Supermärkte)
- Anlagen, die an der Mittelspannung angeschlossen sind
- Anlagen im Bestand, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden
Informationen für Bestandsanlagen:
Für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, besteht ein Bestandsschutz! Es ändert sich für diese Anlagen aktuell nichts.
Die Bundesnetzagentur sieht für diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2028 vor. Danach werden sollen diese Anlagen in die neue §14 a EnWG Vereinbarung übertragen werden.
Bestandsanlagen ohne eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von dem neunen 14a-Modell ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit auf freiwilliger Basis in die neue Regelung zu wechseln.
- Ich
plane eine steuerbare Verbrauchseinrichtung gemäß §14 a Energiewirtschaftsgesetz
mit einer Leistung >4,2 kW in Betrieb zu nehmen.
- Wärmepumpe
- Wallbox
- Klimagerät
- Stromspeicher - Ich bespreche mein Vorhaben mit meinem Installateur und beauftrage diesen mit der Umsetzung. Ich teile meinem Installateur mit, ob ich mich für das Modul 1 oder das Modul 2 entschieden habe.
- Mein Installateur übernimmt die Anmeldung der Anlage im Netzanschlussportal unter stadtwerke-iserlohn.anschluss.tools und wählt das vergünstigte Netzentgelt (Modul 1) oder (Modul 2) aus.
- Sobald meine Anlage in Betrieb gegangen ist, habe ich Anspruch auf die Netzentgeltreduktion, die auf der nächsten Abrechnung vom Lieferanten berücksichtigt wird.