Neuregelung des § 14a EnWG

Das Wichtigste in Kürze:

Mit dem Umbau des Energiesystems wird die Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in absehbarer Zeit deutlich zunehmen. Die Netzstabilität und die Auslastung der Verteilnetze wird zukünftig dabei eine entscheide Rolle spielen.
Damit leistungsstarke Verbraucher zügig und zugleich auch noch versorgungssicher in das Niederspannungsnetz eingebunden werden können, regelt der § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnGW) die Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Mit dem neunen Gesetz werden die nötigen Voraussetzungen geschaffen, damit WIR, als Ihr Verteilnetzbetreiber, jederzeit für Sie auf Netzengpässen reagieren können und Ihnen dauerhaft ein stabiles Stromnetz zur Verfügung steht. Im Rahmen dieser Regelung darf der Verteilnetzbetreiber im Bedarfsfall den Leistungsbezug Ihrer Steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorübergehend dimmen, um eine Gefährdung oder Störung der unseres Niederspannungsnetzes abzuwenden. Dies betrifft ausschließlich von der Bundesnetzagentur definierte Niederspannungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. Die alltäglichen Stromverbraucher, die sich in Ihrem Haushalt befinden wie beispielsweise Herd, Backofen, Waschmaschine oder Trockner sind von der Steuerung ausgenommen.

Die Neuregelung der Bundesnetzagentur gilt verpflichtend für alle Betreiber von Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab den 01.01.2024.
Die Festlegung der Bundesnetzagentur mit den Vorgaben zur Steuerung und den Netzentgelten finden Sie hier: Bundesnetzagentur - ENWG14a

Die Neuregelung des § 14a EnWG betrifft folgende steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

  • Nicht öffentliche Ladesäulen (Private Ladepunkte)
  • Wärmepumpen inkl. Heizstäbe
  • Batteriespeicher
  • Geräte zur Raumkühlung

Diese Anlagen sind von der Neuregelung nicht betroffen:

  • Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW
  • Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben (z.B. Kühlhäuser der Supermärkte)
  • Anlagen, die an der Mittelspannung angeschlossen sind
  • Anlagen im Bestand, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden

Informationen für Bestandsanlagen:

Für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, besteht ein Bestandsschutz! Es ändert sich für diese Anlagen aktuell nichts.

Die Bundesnetzagentur sieht für diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2028 vor. Danach werden sollen diese Anlagen in die neue §14 a EnWG Vereinbarung übertragen werden.

Bestandsanlagen ohne eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von dem neunen 14a-Modell ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit auf freiwilliger Basis in die neue Regelung zu wechseln.

  • Ich plane eine steuerbare Verbrauchseinrichtung gemäß §14 a Energiewirtschaftsgesetz mit einer Leistung >4,2 kW in Betrieb zu nehmen.
    - Wärmepumpe
    - Wallbox
    - Klimagerät
    - Stromspeicher
  • Ich bespreche mein Vorhaben mit meinem Installateur und beauftrage diesen mit der Umsetzung. Ich teile meinem Installateur mit, ob ich mich für das Modul 1 oder das Modul 2 entschieden habe.
  • Mein Installateur übernimmt die Anmeldung der Anlage im Netzanschlussportal unter stadtwerke-iserlohn.anschluss.tools und wählt das vergünstigte Netzentgelt (Modul 1) oder (Modul 2) aus. 
  • Sobald meine Anlage in Betrieb gegangen ist, habe ich Anspruch auf die Netzentgeltreduktion, die auf der nächsten Abrechnung vom Lieferanten berücksichtigt wird.

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